den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immerhin noch 70%igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden über siebenjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen der Beschwerdeführerin – von der Verwertbarkeit deren Restarbeitsfähigkeit auszugehen.