Dass mit vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen wäre (vgl. Beschwerde S. 4), findet des Weiteren in den medizinischen Akten keine Stütze. Zudem ist statistisch nicht belegt, dass Erwerbstätige mit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit generell längere krankheitsbedingte Absenzen aufweisen als uneingeschränkt Arbeitsfähige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Es kann damit insgesamt nicht davon ausge- - 11 -