Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) ist nicht ersichtlich, inwiefern ein erhöhter Pausenbedarf jegliche Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen, an denen die erwerbstätige Person bei ausgewiesenem Bedarf Pausen einlegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4). Dass mit vermehrten krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen wäre (vgl. Beschwerde S. 4), findet des Weiteren in den medizinischen Akten keine Stütze.