das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.4; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) ist nicht ersichtlich, inwiefern ein erhöhter Pausenbedarf jegliche Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würde.