5.3. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung der RAD-Be- richte vom 12. (vgl. E. 3.1.1. hiervor) bzw. 13. Dezember 2023 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) rund 57 Jahre und 5 Monate alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 7 Jahren und 7 Monaten vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bei ganztägiger Präsenz in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3. hiervor) – aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzuneh-