Gestützt auf die RAD-Beurteilungen ist damit ab dem 1. Oktober 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seit Dezember 2023 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit dem 1. Oktober 2015 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz in angepasster Tätigkeit auszugehen mit jeweils sechsmonatigen Unterbrüchen nach den Operationen im Januar 2016, September 2017 und Mai 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit ihrer medi- zinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 4 f.).