Des Weiteren begründete Dr. med. B._____ nachvollziehbar, wieso er trotz des von ihm definierten Belastungsprofils vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht (vgl. Beschwerde S. 5). So führte er aus, aufgrund der schmerzhaften Knieprothesen sei längeres Stehen und Gehen nicht möglich, wobei von der Beschwerdeführerin selbst angegeben werde, dass Gehstrecken im Ausmass von 20 bis 30 Minuten ohne Weiteres bewältigt werden könnten, dann jedoch eine Pause von fünf bis zehn Minuten im Sitzen oder Liegen notwendig sei. Daraufhin könnten erneut Gehstrecken von 20 bis 30 Minuten absolviert werden.