dizinischer Sicht würden keine neuen Erkenntnisse in diesem Bericht erwähnt, die die Aussagen im RAD-Bericht vom 30. Januar 2024 infrage stellen würden. Es könne deshalb weiterhin auf die Beurteilung vom 30. Januar 2024 abgestellt werden (VB 96). Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vermag die Beschwerdeführerin damit ebenfalls keine Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. C._____ und B._____ zu begründen.