herigen Aufgabenbereich zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2020 vom 10. März 2021 E. 5.3.2). Dafür, dass dies der Fall wäre, finden sich keine Hinweise in den Akten. Es ist damit insgesamt von keiner mangelnden Auseinandersetzung mit der Adipositas durch die RAD-Ärzte (vgl. Beschwerde S. 5) auszugehen.