Des Weiteren stellten sowohl Dr. med. B._____ wie auch Dr. med. C._____ die Diagnose einer Fibromyalgie (VB 86 S. 9; 87 S. 2). Dr. med. B._____ führte jedoch aus, dass die Fibromyalgie zwar im Rahmen der RAD-Untersuchung habe bestätigt werden können, diesbezüglich aber derzeit keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (VB 86 S. 10). Die Adipositas der Beschwerdeführerin würdigten beide RAD-Ärzte als negativen Faktor (VB 29 S. 3; 56 S. 2; 86 S. 10; 92 S. 2) und insbesondere Dr. med. C._____ trug diesem Umstand bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und der Formulierung des Belastbarkeitsprofils Rechnung (VB 92 S. 2;