selbst vorgenommenen bzw. der in den Akten dokumentierten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten (fachärztlichen) Einschätzung, dass ab dem 1. Oktober 2015 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seit Dezember 2023 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie seit dem 1. Oktober 2015 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz in angepasster Tätigkeit auszugehen ist, mit jeweils sechsmonatigen Unterbrüchen nach den Operationen im Januar 2016, September 2017 und Mai 2023 (vgl. E. 3.1. hiervor). Eine dem widersprechende, fachärztlich hin-