die Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 13. Dezember 2023 und diejenige von Dr. med. B._____ vom 12. Dezember 2023 könne nicht abgestellt werden. Diese seien unvollständig und hinsichtlich der Diagnosestellung sowie der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weder schlüssig noch nachvollziehbar. Dem Bericht von Dr. med. B._____ könne entnommen werden, dass seine Beurteilung aus rein rheumatologischer Sicht erfolgt sei und die weiteren IV-relevanten Einschränkungen wie die Adipositas nicht in das rheumatologische Arbeitsgebiet gehören würden. Sowohl dieser Faktor als auch die diagnostizierte Fibromyalgie seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.