4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden. So sei sie selbst bei einem Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag immer noch wesentlich eingeschränkt, was ihre Arbeitsmöglichkeiten anbelange, und müsse sogar zusätzlich noch eigenständig Pausen machen können. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass dies schon bei der Einschätzung des zumutbaren Pensums durch die Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4). Auf -6-