Zudem führte Dr. med. B._____ aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für die zuletzt stundenweise ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und für eine angepasste, leichte Tätigkeit unter Vermeidung von Stehen und Gehen länger als 60 Minuten, Vermeidung von Sitzen länger als 60 Minuten sowie Vermeidung von Überkopfarbeiten eine "100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 30%i- gen Leistungsminderung" aufgrund erhöhten Pausenbedarfs. Die wesentlichen Einschränkungen würden in den Kniegelenken und zu einem geringeren Mass auch ausgehend von der Wirbelsäule bestehen.