2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten, einschliesslich einer Aktenbeurteilung des RAD vom 14. August 2024, ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 94) zu Recht abgewiesen hat.