Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten gänzlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der anspruchserhebliche Sachverhalt im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss neu verfüge. Betreffend eine allfällige psychische Problematik sind in den Akten keine psychologischen oder psychiatrischen Einschätzungen enthalten. Gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beim Psychologen lic. phil. G._____, sondern neu bei lic.