___ der Herzproblematik keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Wenn die Beschwerdegegnerin im erwähnten Protokolleintrag vom 22. Februar 2024 sowie auch in der angefochtenen Verfügung (VB 113 S. 2) ausführt, es sei aus kardiologischer Sicht keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen, scheint sie demnach zumindest von einer vorübergehenden (allenfalls teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Wie lange diese allenfalls gedauert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fehlt in den Akten gänzlich.