Da demnach gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen ist, dass die von der Beschwerdeführerin noch nach über sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 9. Januar 2023 geklagten Beschwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 9. Januar 2023 mehr standen (vgl. E. 2 hiervor), ist die per 15. Dezember 2023 erfolgte Leistungseinstellung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 9. Januar 2023 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (VB 80) ist damit zu bestätigen.