Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss vorbringt, die starken Beschwerden und Schmerzen würden erst seit dem Unfallereignis bestehen und seien daher auf dieses zurückzuführen, ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).