2.3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 5. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80) zu Recht per 15. Dezember 2023 eingestellt hat. -3-