2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 15. Dezember 2023 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.