1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Kauffrau bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr gemäss Schadenmeldung vom 19. Januar 2023 am 9. Januar 2023 ein Regal auf den Rücken fiel und sie sich dabei eine Prellung am Rücken zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst.