Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Eingabe vom 3. Mai 2024, in welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin grösstenteils zu der Schmerzmedikation äusserte, zu welcher er bereits in der Beschwerde Stellung genommen hatte, als überhöht.