Zum davorliegenden Zeitraum können dem Gutachten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Februar 2020 zum Leistungsbezug an (VB 1), der frühestmögliche Rentenbeginn ist somit der 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wäre der Gesundheitszustand jedoch zumindest per August 2019 abzuklären gewesen.