2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 15.3.2024 aufzuheben, soweit ab 1.7.2023 keine volle Invalidenrente mehr zugesprochen wurde und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.10.2020 eine unbefristete volle Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache sei die Sache [sic] an die SVA Aargau, IV- Stelle, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.