Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.276 / pm / GM Art. 36 Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, 5200 Brugg AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8050 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Produktionshelferin Lager tätig als sie sich am 14. Februar 2020 unter Hinweis auf Rücken- beschwerden sowie eine Gallenblasenoperation bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegeg- nerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 13. April 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann eine vom 1. Oktober 2020 bis 30. April 2021 befristete ganze Rente zu. Nach dagegen erhobenem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und veranlasste anschliessend eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die med- experts ag (Gutachten vom 12. Juni 2023). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin schliesslich mit Verfügung vom 15. März 2024 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 eine bis 30. Juni 2023 befristete ganze Rente zu. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2. Es sei die Verfügung der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 15.3.2024 aufzu- heben, soweit ab 1.7.2023 keine volle Invalidenrente mehr zuge- sprochen wurde und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.10.2020 eine unbefristete volle Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache sei die Sache [sic] an die SVA Aargau, IV- Stelle, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Eventualbegehren im Verfahren: Es sei vor einem Entscheid durch das Versicherungsgericht eine ergänzende Begutachtung der Beschwer- deführerin A._____ bei einer medizinischen Abklärungsstelle im Fachbereich Orthopädie und Neurologie einschliesslich einer Eva- luation der funktionellen Leistungsfähigkeit anzuordnen. Der Beschwer- deführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten zu geben. 5. Es sei der Beschwerdeführerin A._____ die unentgeltliche Rechts- pflege inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihr RA Andreas Wagner, Brugg, als unentgeltlicher Rechtsbeiständ zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST)." -3- 2.2. Am 3. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde ein. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Brugg, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. 2.5. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.6. Am 4. Oktober 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. 2.7. Am 12. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin wiederum Stellung und reichte dabei weitere medizinische Unterlagen ein. 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwer- deführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene verzichtete am 9. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 15. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 178) zu Recht ab dem 1. Oktober 2020 eine bis 30. Juni 2023 befris- tete ganze Rente zugesprochen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre med- experts-Gutachten vom 12. Juni 2023, welches eine neurologische, eine allgemeinmedizinische, eine psychiatrische, eine orthopädische sowie eine -4- pneumologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 152 S. 12): "- Pseudarthrose L5/S1 bei Status nach ventraler Spondylodese L5/S1, nach dorsaler Spondylodese L5/S1, nach dorsaler Spondylodese L4-S1 (M42.17)" Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei seit März 2020 nicht mehr gegeben. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe seit März 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zuvor habe von August 2022 bis Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit sei eine ganztägige Anwesenheit möglich, wobei eine längere Pause vormittags und nachmittags eingehalten werden müsse. Zudem müsse eine solche Tätigkeit wechselbelastend sein sowie abwechselnd zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeführt werden. Es dürften maximal Gewichte von 6 kg vom Boden auf Tischhöhe gehoben werden. Beidhändiges Tragen müsse sodann beckennah und dürfe nicht repetitiv erfolgen. Ferner dürften keine Arbeiten auf Leitern und Gestellen, keine knienden Arbeiten und in Kauerstellung sowie keine Arbeiten in unphysiologischer Stellung der Lendenwirbelsäule erfolgen (VB 152 S. 13 und 43). 2.2. RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 7. August 2023 zusammengefasst aus, auf das für die streitigen Belange umfassende, vollständige, auf allseitigen Untersuchungen be- ruhende, in Kenntnis der Vorakten erstellte, in sich konsistente und in der Begründung eindeutige medexperts-Gutachten könne vollumfänglich ab- gestellt werden. Nach Ablauf des Wartejahres per 1. Oktober 2020 habe in einer angepassten Tätigkeit bis zum 23. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Radiofrequenzbehandlung des N. ilioinguinalis und des N. iliohypogastricus links vom 30. September 2020, der Cholecystektomie vom 6. Dezember 2020, der Narbenexzision subkutan am Unterbauch links inkl. lokaler Neurolyse vom 28. Dezember 2020 und der perkutanen Stabilisation LWK5/SWK1 vom 1. Juni 2021 bei Pseudarthrose seien bis zur dorsalen Re-Fusion LWK5/SWK1, interkor- porellen Fusion LWK 4/5, bilateralen SIG-Fusion mit iFuse etc. vom 9. August 2022 inkl. Rehabilitationsphase keine längerdauernden Zeit- räume einer entsprechend verwertbaren Arbeitsfähigkeit dokumentiert (VB 157 S. 3). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch- ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis -5- der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Die medexperts-Gutachter gelangten in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2020 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit März 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (VB 152 S. 13). Dem orthopädischen Teilgutachten ist darüber hinaus zu ent- nehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit von August 2022 bis Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (VB 152 S. 43). Zum davorliegenden Zeitraum können dem Gutachten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Be- schwerdeführerin meldete sich am 14. Februar 2020 zum Leistungsbezug an (VB 1), der frühestmögliche Rentenbeginn ist somit der 1. August 2020 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Unter Berücksichtigung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wäre der Gesundheitszustand jedoch zumindest per August 2019 abzuklären gewesen. Gemäss RAD-Arzt Dr. med. B._____ habe per 1. Oktober 2020 bis zum 23. März 2023 (Datum der orthopädischen und psychiatrischen Begut- achtung; vgl. VB 152 S. 9) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden (VB 157 S. 3). Weshalb ab März 2023 wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann, bzw. inwiefern diesbezüglich eine allfällige Verbesserung eingetreten ist, kann weder dem Gutachten noch der RAD- Stellungnahme oder den übrigen Akten mit hinreichender Klarheit entnom- men werden. Zwar gab die Beschwerdeführerin unter anderem, während der gutachterlich-psychiatrischen Anamnese (Exploration vom 23. März -6- 2023; vgl. VB 152 S. 31) an, die Operation im Jahr 2022 habe zu einer Besserung geführt. Es sei zwar "noch Schmerz da", aber insgesamt "sei eine Besserung eingetreten". Sie könne jetzt besser und auch länger laufen (VB 152 S. 32). Während der pneumologischen Begutachtung am 1. Juni 2023 (vgl. VB 152 S. 44) gab die Beschwerdeführerin indes wiederum an, am schlimmsten seien die persistierenden Rückenprobleme nach insge- samt vier Operationen. Sie habe Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bekundet und könne deswegen kaum noch gehen (VB 152 S. 45). Die Beschwerdeführerin hatte nach Lage der Akten nach dem Eingriff an der Wirbelsäule vom August 2022 die Schmerzmitteleinnahme gestoppt, nachdem es zu massiven gastrointestinalen Beschwerden gekommen und eine spezialärztliche Vorstellung notwendig geworden sei (vgl. den Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 24. April 2024; Beschwerdebeilage 9). Hierzu äusserten sich die Gutachter ebenfalls nicht. Somit bestehen Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung, weshalb nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. 4.2. Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2024 zwei Berichte von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2024 und vom 7. November 2024. Im Bericht vom 28. Oktober 2024 diagnostizierte Dr. med. D._____ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1). Im Bericht vom 7. November 2024 führte Dr. med. D._____ sodann aus, da während der Begutachtung im März 2023 keine deutliche, depressive Symptomatik festgehalten worden sei, gehe er davon aus, dass im Sommer bis Herbst 2023 eine depressive Entwicklung stattgefunden habe, sodass sich die Beschwerdeführerin im November 2023 deutlich depressiv präsentiert habe. Damit bestehen Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche in der Folge nicht mehr versicherungs- medizinisch gewürdigt wurde. Somit ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. -7- 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. 5.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 12. November 2024 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von rund 2'035 Minuten (rund 33.91 Stunden), Barauslagen von Fr. 297.60 (inkl. Kosten eines Berichts von Dr. med. D._____ vom 7. November 2024 im Betrag von Fr. 220.00; Zwischentotal: Fr. 7'759.65) und Mehrwertsteuer von Fr. 628.53, somit Fr. 8'388.18, ausweist. 5.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungs- gericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerde- verfahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzlichen Eingaben vom 3. Mai, 25. Juni, 4. Oktober und vom 12. November 2024 rechtfertigen einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'300.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'650.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). -8- 5.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'300.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 18.3 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen rund 33.9 Stunden und liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3). Festzuhalten ist diesbezüglich namentlich, dass die stichwortartigen Hinweise zu den erfassten Arbeiten, wie beispiels- weise "E-Mails von Ihnen bzw. an Sie", "Abklärungen", "Telefonat von Ihnen bzw. an Sie" nicht detailliert nach Aufwandposition unterscheiden und dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Eingabe vom 3. Mai 2024, in welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin grösstenteils zu der Schmerzmedikation äusserte, zu welcher er bereits in der Beschwerde Stellung genommen hatte, als überhöht. Dasselbe gilt für die Eingaben vom 25. Juni, 4. Oktober und 12. November 2024, in welchen sich zu grossen Teilen Auszüge aus Arztberichten finden, welche dem Versicherungsgericht mit der jeweiligen Rechtsschrift ohnehin eingereicht wurden, sowie Auszüge aus medizinischen Fachartikeln und eigene medizinische Ausführungen und Würdigungen, für welche der Rechtsvertreter als medizinischer Laie nicht fachkompetent ist. Dies- bezüglich ist insbesondere zu beachten, das von Bundesrechts wegen nur jene anwaltlichen Bemühungen entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 202 E. 3.1). Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das Verfahren einen ausserordentlich grossen Aufwand erfordert hätte, zumal der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen ist. So war im Wesentlichen die Beweiskraft des medexperts-Gutachten vom 12. Juni 2023 strittig. Es ist daher davon auszugehen, dass die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen durch die vorangehend berechnete Entschädigung ausreichend abgegolten sind. 5.3.5. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. D._____ vom 7. November 2024 trug massgeblich zur Entscheidfindung des Gerichts bei, weshalb die Beschwerdegegnerin ihm die entsprechenden Kosten von Fr. 220.00 zu ersetzen hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_512/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 6). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Kosten des Berichts von Dr. med. D._____ vom 7. November 2024 in der Höhe von Fr. 220.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festge- setzter Höhe von Fr. 3'650.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 1. April 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier