wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Es ist demnach auf die erwähnten Beurteilungen von Dres. med. D._____ und C._____ abzustellen, wonach von einer 70 bzw. 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.2. hiervor). Die in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 (auf der Grundlage einer 70%igen Arbeitsfähigkeit) vorgenommene IV-Grad-Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht gerügt. Die Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden. 10. 10.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.