9. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass weder die medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte noch die Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung durch die RAD-Ärzte Dres. med. D._____ vom 27. Februar 2024 und C._____ vom 8. Mai 2023 und 28. Februar 2024 zu erwecken vermögen (vgl. E. 6.2. und 7.2. hiervor). Diese sind damit beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin durfte sich im Entscheid vom 2. April 2024 (VB 156) darauf abstützen. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 10.) versprechen keine zusätzlichen - 13 -