Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Beschwerden auf psychosoziale Belastungsfaktoren, vorwiegend die finanziell schwierige Situation, zurückzuführen sind (VB 150 S. 5; 141 S. 3), welche ohnehin invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E 4.3.3 S. 303). Entsprechend sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht veranlasst, solche Berichte einzuholen.