I. 4.) hat die Beschwerdeführerin auch bis zur Ausfällung des vorliegenden Urteils keinen Bericht des (angeblich) behandelnden Psychiaters eingereicht. Das Vorliegen aktueller, einschneidender psychischer Probleme, welche einen massgeblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und damit letztlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten, ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Beschwerden auf psychosoziale Belastungsfaktoren, vorwiegend die finanziell schwierige Situation, zurückzuführen sind (VB 150 S. 5;