Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, wie Dr. med. B._____ sie in seiner E-Mail attestierte, ist angesichts der sich auf das linke Knie konzentrierenden Beschwerden auch bei Vorliegen eines Kreuzband- und Meniskusrisses insbesondere in einer knieschonenden, leidensangepassten Tätigkeit zudem ohnehin nicht nachvollziehbar und wird denn von diesem auch nicht weiter begründet (vgl. E. 6.2.2. hiervor).