(VB 150 S. 7 f.), war sich der von dieser diesbezüglich geklagten Beschwerden (VB 150 S. 4 f.) bewusst und würdigte diese in nachvollziehbarer Art und Weise. Berichte über im Zusammenhang mit den im Mai und Juni 2024 veranlassten Bildgebungen durchgeführte klinische Untersuchungen finden sich nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund sind die MRIs nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der RAD-Ärzte Dres. med. D._____ und C._____ in Zweifel zu ziehen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Gesundheitszustandes zu belegen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit, wie Dr. med.