Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist bei den Bewegungsprüfungen die Brauchbarkeit eines Gelenks, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2019 vom 10. April 2019 E. 4.1.2). Die mit den Radiologieberichten vom 15. Mai und 26. Juni 2024 lediglich bildgebend festgestellten Veränderungen vermögen daher für sich alleine keine seit der Untersuchung durch Dr. med. D._____ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. RAD-Arzt Dr. med. D.__