Folglich lagen diese neuen Befunde überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) bereits vor dem Verfügungszeitpunkt vor und sind entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass ein allenfalls sich im Januar 2024 ereigneter Kreuzband- und Meniskusriss bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. D._____ am 27. Februar 2024 vorgelegen hätte und die daraus resultierenden Beschwerden von diesem damit im Rahmen der Untersuchung und entsprechenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts mitberücksichtigt wurden.