_ verwies in seiner E-Mail jedoch auf einen Unfall im Januar 2024, welcher für die festgestellte Kreuzbandruptur und den Meniskusriss ursächlich gewesen sein soll. Damit übereinstimmend wurde im Radiologie-Bericht vom 15. Mai 2024 denn auch ein "nicht mehr frisch imponierende[r] Korbhenkelriss des Innenmeniskus" und eine "[n]icht mehr frische totale Ruptur des vorderen Kreuzbandes" festgestellt. Folglich lagen diese neuen Befunde überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) bereits vor dem Verfügungszeitpunkt vor und sind entsprechend zu berücksichtigen.