7.2. Nach geltender Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die E-Mail von Dr. med. B._____ und die beiden eingereichten Radiologie-Berichte datieren zwar beide vom Mai bzw. Juni 2024 und damit nach dem Verfügungszeitpunkt. Dr. med. B._____ verwies in seiner E-Mail jedoch auf einen Unfall im Januar 2024, welcher für die festgestellte Kreuzbandruptur und den Meniskusriss ursächlich gewesen sein soll.