6.3. Nach dem Dargelegten hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2024 in medizinischer Hinsicht zu Recht auf die beweiskräftigen RAD-Berichte von Dr. med. C._____ vom 8. Mai 2023 und 28. Februar 2024 sowie den rheumatologischen Untersuchungsbericht von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2024 gestützt. Die Beschwerdeführerin vermag keine auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Berichte zu erwecken (vgl. E. 5.2. hiervor).