Mit dieser Rüge dringt sie nicht durch, bilden chronische Schmerzen des Bewegungsapparates doch Gegenstand sowohl der Rheumatologie (als Teilbereich der Inneren Medizin) als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass vorliegend (allein) eine rheumatologische Untersuchung stattfand. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D._____ erneut eine Stellungnahme von Dr. med. C._____, einem Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, - 10 -