6.2.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die unterlassene (aktualisierte) Bildgebung durch die RAD-Ärzte (Beschwerde, Ziff. II. 1., 3. und 6.) ist entgegenzuhalten, dass den untersuchenden Fachärzten, was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen). Die neueste das linke Knie betreffende Bildgebung, auf welche Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 27. Februar 2024 verwiesen hat, datiert im Übrigen vom 3. Januar 2023 und war im Zeitpunkt der Untersuchung damit lediglich ein Jahr alt (vgl. VB 150 S. 8).