Solche wurden seitens der Beschwerdeführerin auch anlässlich der Untersuchung von Dr. med. D._____ vom 27. Februar 2024 berichtet (VB 150 S. 4 f.), von diesem klinisch festgestellt (VB 150 S. 7) und folglich in seiner Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt (vgl. dazu auch Beschwerde, Ziff. II. 9.). Zudem äusserte sich Dr. med. B._____ auch im Bericht vom 18. Dezember 2023 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit. Auch sonst gingen bis zum Verfügungszeitpunkt (zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten nachfolgend in E. 8) keine Berichte ein, die der RAD-Beurteilung von Dres.