Dass die Einholung eines erneuten Verlaufsberichts von Dr. med. B._____ entbehrlich war (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 1. und 9.), zeigt nicht zuletzt dessen Bericht vom 18. Dezember 2023 (VB 158), welcher kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin einging. Diesem ist zu entnehmen, dass die Kniesituation praktisch unverändert war – die Muskulatur des linken Oberschenkels habe sich gar etwas verbessert (VB 158 S. 1 f.). Neu erwähnt wurden Beschwerden an der linken Hand (VB 158 S. 2). Solche wurden seitens der Beschwerdeführerin auch anlässlich der Untersuchung von Dr. med. D.___