Der Bericht von Dr. med. D._____ ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Davon ging auch Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2024 aus, sah er seine Einschätzung vom 8. Mai 2023 doch durch die Beurteilung des rheumatologischen Untersuchers bestätigt.