6. 6.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung vom 27. Februar 2024 durch RAD-Arzt Dr. med. D._____ fachärztlich umfassend (VB 150 S. 7 f.) und in Kenntnis der Vorakten (inklusive Bildgebung Knie links und LWS, vgl. VB 150 S. 2 f. und 8 f.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 150 S. 4 f.) untersucht. Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 150 S. 9 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 5.1. hiervor). Der Bericht von Dr. med. D.__