In der angestammten Tätigkeit als Bedienperson bzw. Betriebsmitarbeiterin (VB 12.1 S. 3; 90 S. 1) bestehe seit dem 12. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst einer leichten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit ab und zu aufzustehen und einige Schritte herumzugehen, ohne Knien und Kauern, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne Kälte und Nässe und Überkopftätigkeiten links, habe ab dem 14. September 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägig mit Leistungsreduktion 30 % wegen erhöhten Pausenbedarfs) bestanden.