133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ist – wie auch RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 festhielt (VB 137 S. 3) – vorliegend ausgewiesen und demnach zu Recht unbestritten. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).