Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2024 – worin sich diese materiell nicht äusserte – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin – nebst der Eingabe vom 9. Juli 2024 – nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. -4-