2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die laufenden medizinischen Abklärungen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (Beschwerdeantrag 3; Beschwerde Ziff. I. 4.), ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie mit Eingabe vom 9. Juli 2024 bereits einige zusätzliche medizinische Berichte nachgereicht hat (MR Knie links, Schulter links und MRI LWS vom 15. Mai 2024; E-Mail des behandelnden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Mai 2024; MRI Kniegelenk rechts vom 26. Juni 2024) sowie andererseits darauf, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt.