Darüber sei mittels selbstständigem Vorentscheid zu befinden. 3. Es sei ein zweiter Rechtschriftenwechsel durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Luzern, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.