2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 02.04.2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 01.01.2019 rückwirkend mindestens eine Viertels-IV-Rente auszurichten (zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit Leistungszusprache – rückwirkend – im Sinne von Art. 16, 17 und 26 Abs. 2 ATSG). 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.