1.2. Am 26. August 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Folgen desselben Unfalls aus dem Jahr 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Nach erneuten Abklärungen und Rücksprache mit dem RAD stellte diese der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund dagegen gerichteter Einwände wurde die Beschwerdeführerin zu einer rheumatologischen RAD-Untersuchung vorgeladen (Bericht vom 27. Februar 2024). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD am 2. April 2024 wie vorbeschieden.